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§ 1 Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns
geschlossenen Vertrages.
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer
jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
- Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen
Bezugnahmen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden
ist.
- Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen
Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
§ 2 Angebote; Bestellungen
- Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und
Lieferzeit – stets freibleibend.
- Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen,
wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als
Bestätigung.
§ 3 Preise
- Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
- Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund
veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
§ 4 Versand; Lieferung
- Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf
Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers
abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
- Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie
Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste
Beförderung.
- Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die
pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
- Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt
rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
- Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets
unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
- Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von
unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder
Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. 5. entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwas vereinbarte
Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
- Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten,
ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. 6. vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von
uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn,
dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am
vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich
- nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu
untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu möglichst auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken, und
- mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine
Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.
- Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Die Rüge muss uns schriftlich, per E-Mail oder per
Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
- Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten
Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
- Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte
und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Abs. 1. a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist
jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
- Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt
als genehmigt und abgenommen.
- Ist wegen des Umfangs der gelieferten Ware eine
sofortige Kontrolle nicht möglich und demzufolge ein Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung ausgeschlossen, so sind Beanstandungen jedenfalls spätestens binnen 10 Tagen nach
Zugang der Ware in der oben beschriebenen Form (§5 Ziffer 2 a) bekannt zu geben.
§ 6 Gewährleistung; Haftungsbeschränkung
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von uns gelieferten Waren bei dem Käufer. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte
Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung
unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlich Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger oder übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Käufer unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur
insoweit als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den
Verkäufer gilt ferner Abs. 5 entsprechen.
§ 7 Zahlung
- Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“
und ohne jeden Abzug innerhalb der Vereinbarten Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.
- Sofern keine Zahlungsfrist vereinbart wird, ist der
Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen nach Gefahrübergang zu zahlen.
- Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens
10 Kalendertagen ab Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne
dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
- Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb
mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder
außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen
aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer
Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom
Vertrag zurück zu treten.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der
Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
- Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns
abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der
Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug
ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an
uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Wir können in den Fällen der § 7 Abs. 4 vom Käufer
verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. § 9 Abs. 6. an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung
nach unserer Wahl offenzulegen.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige
Bestimmungsort.
- Zu unseren Gunsten ist Soest bzw. Arnsberg für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf
(CISG).
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck
der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
- Wir haben Daten über den Käufer nach dem Datenschutzgesetz
gespeichert.